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ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR FRIEDENS- UND KONFLIKTFORSCHUNG e.V. (AFK)
Satzung (Stand: 20. Februar 2000)
- §1 Name, Sitz, Rechtsform
- (1) Der Verein führt den Namen „ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR FRIEDENS- UND KONFLIKTFORSCHUNG e.V.“.
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Godesberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. 3359 eingetragen.
- § 2 Zweck des Vereins
- (1) Aufgabe des Vereins ist es, auf wissenschaftlicher Grundlage und in der Praxis Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Friedens- und Konfliktforschung zu fördern.
- (2) Zur Erfüllung dieses Zwecks macht er es sich zur Aufgabe:
- a) den interdisziplinären Erfahrungsaustausch auszuweiten sowie Forschungsvorhaben anzuregen und zu koordinieren;
- b) interdisziplinäre Fachkonferenzen zu veranstalten;
- c) Arbeitsgruppen für einzelne Forschungsbereiche zu bilden;
- d) Hilfe bei der Beschaffung von Forschungsmitteln zu geben;
- e) das Problembewußtsein unter den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu stimulieren;
- f) Dokumentationen, Bibliographien, Forschungsregister und andere Informationsgrundlagen zu bearbeiten;
- g) die Öffentlichkeit über Fragen der Friedens und Konfliktforschung zu informieren.
- (3) Der Verein strebt eine enge Verbindung zu gleichgerichteten Bestrebungen in anderen Ländern an und kann Mitglied internationaler Organisationen mit gleicher Zielsetzung werden.
- (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 3 Mitgliedschaft
- (l ) Mitgliedschaft im Verein können natürliche oder juristische Personen erwerben. Sie können dem Verein als ordentliches oder förderndes Mitglied angehören.
- (2) Ordentliche Mitglieder können Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und wissenschaftliche Institute werden, die auf dem Gebiet der Friedens- und Konfliktforschung arbeiten. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Organe des Vereins.
- (3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- (4) Die Aufnahme von Mitgliedern bedarf eines Schriftlichen Antrags an den Vorstand sowie der Befürwortung durch zwei ordentliche Mitglieder. Über den Antrag entscheiden die Mitgliederversammlung oder der Vorstand. Die Entscheidung über den Antrag ist den Mitgliedern mitzuteilen.
- Entscheidet der Vorstand gegen den Antrag, dann ist der nächstfolgenden Mitgliederversammlung die Gelegenheit zu geben, über den Antrag erneut und endgültig abzustimmen.
- (5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Erlöschen.
- (6) Mitglieder können mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Die Beitrags Verpflichtung besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
- (7) Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, nachdem es Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Der Beschluß ist in geheimer Abstimmung zu fassen und bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- (8) Die Mitgliedschaft erlischt bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren.
- § 4 Finanzierung, Geschäftsjahr
- (l ) Der Finanzierung des Vereinszwecks dienen Beiträge, Spenden und Zuwendungen.
- (2) Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beschluß ist spätestens drei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres zu fassen und erlangt Wirkung frühestens zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres. Sach- und Dienstleistungen von juristischen Personen können auf die Beitragspflicht angerechnet werden.
- (3) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. eines Jahres und endet mit dem 31.12. desselben Jahres.
- § 5 Organe
- Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand,
- c) die Frauenbeauftragte.
- § 6 Mitgliederversammlung
- (l) Die Mitgliederversammlung findet einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein.
- (2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind besonders
- a) Beschlußfassung über das Arbeitsprogramm;
- b) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 3 der Satzung;
- c) Entgegennahme von Berichten des Vorstands;
- d) Beratung des Haushalts und Festsetzung der Beiträge;
- e) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses;
- f) Wahl und Entlastung des Vorstands; die oder der l. und 2. Vorsitzende wird in direkter Wahl gewählt;
- g) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Vereins;
- h) Wahl von zwei unabhängigen Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern.
- (3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die schriftliche Stimmenübertragung auf ein ordentliches oder förderndes Mitglied ist zulässig, jedoch dürfen nicht mehr als drei Stimmen auf ein Mitglied übertragen werden.
- (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder gemäß Absatz 3 vertreten sind.
- (5) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.
- (6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin bzw. dem. Versammlungsleiter zu unterschreiben und sämtlichen Mitgliedern zuzuleiten ist.
- § 7 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus mindestes fünf Mitgliedern. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand ist für die gesamte Arbeit das Vereins verantwortlich. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- (2) Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder die zweite Vorsitzende bzw. den zweiten Vorsitzenden, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind, vertreten; des weiteren durch ein anderes Vorstandsmitglied, das jedoch nur zu einer gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins mit einem zweiten, weiteren Vorstandsmitglied berechtigt ist.
- (3) Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung bestellen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen das Vorstands teil.
- § 8 Besondere Vertreterin: Frauenbeauftragte
- (l) Aufgabe der Frauenbeauftragten ist es:
- a) die Arbeitsbedingungen und die wissenschaftliche Tätigkeit von weiblichen Mitgliedern der AFK auf dem Gebiet der Friedens- und Konfliktforschung bekannt zu machen:
- b) im Interesse der Herstellung von Öffentlichkeit Anlaufstelle zu sein für persönliche Erfahrungen und Probleme der Friedensforscherinnen in deren Arbeitsbereichen sowie bei Konflikten zugleich vermittelnde Instanz zwischen einzelnen Mitgliedern und Institutionen,
- c) Möglichkeiten und Initiativen der Frauenförderung in der Friedens- und Konfliktforschung zu prüfen und ggf. Vorschläge zu machen, wie die AFK auf wissenschaftliche Einrichtungen der Friedensforschung im Sinne der Frauenförderung unterstützend einwirken oder diese zur Frauenförderung auffordern könnte
- (2) Der Frauenbeauftragten sind jederzeit alle Vorstands- und Vereinsunterlagen zugänglich zu machen. Sie ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen und hat Anwesenheits- und Rederecht auf allen Sitzungen.
- (3) Die weiblichen Mitglieder der AFK wählen im Rahmen der Mitgliederversammlung die Frauenbeauftragte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- (4) Bei der Wahl der Frauenbeauftragten ist die schriftliche Stimmübertragung von einem ordentlichen weiblichen Mitglied nur dann zulässig, wenn die Stimmen – maximal drei – auf ein weibliches Mitglied übertragen werden.
- (5) Die Amtszeit der Frauenbeauftragten beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsperiode legt sie den Mitgliedern der AFK einen Bericht über diesen Zeitraum vor.
- §9 Satzungsänderung, Auflösung
- (1) Die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn die Anträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.
- (2) Die Satzung kann nur insoweit geändert werden, als dadurch die Verwendung des Vereinsvermögens für steuerbegünstigte Zwecke nicht beeinträchtigt wird.
- (3) Für die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen in Absatz l sinngemäß. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung Deutscher Wissenschaftler e.V. in Hamburg zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft im Sinne der Bestrebungen des Vereins.
- (4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
zum Seitenkopf
Verantwortlich für diese Seite und die gesamte Website der AFK ist der Geschäftsführer der AFK: Wilhelm Nolte - siehe mailen!
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